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Infos zu rechtlichen Änderungen

mit Beginn des Monats September treten einige rechtliche Neuerungen in Kraft, die auch Auswirkungen auf den Bereich der Amateurmusik haben und insbesondere für viele unserer Vereine relevant sind. Im Folgenden möchten wir Sie über einige wichtige Aspekte informieren.


Wegfall der Corona-Sonderregelungen
Zum 1. September 2022 enden die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat in der Rubrik #DSEErechtstipp viele nützliche Informationen zusammengestellt, inwiefern für Vereine unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Hintergrund: Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – auch Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts vorgenommen. Das Gesetz sollte es Vereinen erleichtern, ihre Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Diese Regelungen laufen zum 1. September 2022 aus.
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Verein als Arbeitgeber: Mindestlohnerhöhung beachten
Vereine und Verbände konzentrieren sich für die Gehalts- und Vergütungsabrechnungen meist bereits auf den September/Oktober 2022, denn da kommt u. a. die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bei den Minijobs auf 520,- EUR, zudem im September 2022 bereits der erforderliche richtige Umgang mit der Energiepreispauschale von 300 Euro gerade bei Lohnabrechnungen. Seit dem 1. Juli 2022 gilt die erhöhte Mindestlohngrenze von 10,45 Euro. Dies zumindest noch bis zum 01. 10.2022. Ab dann gilt die neue gesetzlich festgelegte 12 Euro-Stundenlohngrenze.
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Rechtsprechung: Keine Künstlersozialabgabe bei einmaligen Aufträgen
Diese neue Entscheidung des Bundessozialgerichts kann gerade für viele Vereine Bedeutung haben. Denn oft werden nur einmalig im Jahr bestimmte Aufträge an Selbständige oder Einzelpersonen vergeben. Bislang gab es nur die Regelung, dass bei gezahlten Honoraren für abgabenpflichtige Vorgänge eine Freigrenze von 450,- EUR im Jahr insgesamt gilt. Das BSG entschied nun höchstrichterlich, dass bei einmaligen künstlerischen oder publizistischen Aufträgen diese Freigrenze nicht gilt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 KSVG mit der 450 Euro-Vorgabe greift nur, wenn sich das Jahr über eine Regelmäßigkeit von erteilten Aufträgen und damit Dauerhaftigkeit feststellen lässt.
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Rechtsprechung: Außerordentliche Mitgliederversammlung muss trotz Corona möglich sein
Auch in „Corona-Zeiten“ muss der Vorstand das Recht der Mitglieder auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §§ 36, 37 BGB gewährleisten. Eine solche Mitgliederversammlung kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz auch als virtuelle Versammlung durchgeführt werden und ist zumutbar. Hintergrund: In einem Verein waren die Mitglieder unzufrieden mit der Arbeit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder verlangten die Durchführung einer außerordentlichen Versammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende sah diesen Antrag der Mitglieder als „rechtsmissbräuchlich“ an, da aufgrund der Corona-Pandemie eine Präsenzversammlung nicht stattfinden könne. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung entgegen der Auffassung des Vorsitzenden einberufen werden kann beziehungsweise muss. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei haltlos, da auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVID-19-Gesetz eine Mitgliederversammlung auch virtuell stattfinden kann. Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst verabschiedet, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen trotz der Corona-Pandemie sicherzustellen. Somit ist es ausdrücklich gewollt, dass Vereine weiterhin sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen abhalten können.

 

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