§ 1 Name, Zweck und Sitz des Verbandes
(1) Der Blasmusikverband Nordrhein-Westfalen, nachfolgend BVN genannt, ist der Verband für alle
Blasorchester in Nordrhein-Westfalen. Er kann Regionalverbände bilden und bestehende
Regionalverbände als Mitglieder aufnehmen.
(2) Er bekennt sich zum Amateurgedanken und fördert die Blasmusik, die Bläsermusik und die
symphonische Blasmusik, insbesondere die Jugendarbeit seiner ihm angeschlossenen Blasorchester.
Er respektiert die Interessen des Elternhauses, der Schulen und der Kirchen. Er ist parteipolitisch und
religiös neutral.
(3) In das Eigenleben der Vereine darf nicht eingegriffen werden. Der BVN verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verband erstrebt keinerlei Gewinne und verwendet sein Vermögen und die
Zuwendungen, die er erhält, zur Pflege und zur Förderung der Blasmusik, insbesondere der Jugendarbeit
des Verbandes.
(4) Der BVN hat seinen Sitz in 47608 Geldern.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der BVN hat besonders folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Die dem Verband angeschlossenen Musikvereine und Regionalverbände gegenseitig näher zu
bringen.
b) Die Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellem und sozialem Gebiet zu betreiben und dabei das
Verständnis für die Blasmusik in der Öffentlichkeit zu stärken.
c) Die Vertretung der Interessen aller dem BVN angeschlossenen Vereine gegenüber anderer
Stellen (Kommunalverwaltung usw.) auszuüben.
d) Ein Mitspracherecht bei der Verteilung der öffentlichen Mittel wahrzunehmen.
e) Für Abstellung der durch den BVN gewählten Vertreter in die Ausschüsse des Kreises zu sorgen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Verband können alle nach § 1 benannten Vereine und Regionalverbände auf entsprechenden Antrag
beitreten, sofern sie Zweck und Ziel des Verbandes anerkennen und ihn unterstützen. Der Antrag auf
Aufnahme wird in “Die Blasmusik“, dem Organ des Bundes Deutscher Blasmusikverbände, veröffentlicht.
Werden innerhalb einer in der Veröffentlichung benannten Frist von 14 Tagen Einwände gegen die
Aufnahme erhoben, wird unter Mitteilung der Gründe die Entscheidung bis zur nächsten
Hauptversammlung ausgesetzt. Die Mitteilung der Gründe erfolgt schriftlich. Der Entscheid der
Hauptversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, zu
entrichten. Im Jahresbeitrag ist der Bundesbeitrag enthalten.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Vereine und Regionalverbände, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, können ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Der Beschluss ist durch
Einschreibebrief mit eingehender Begründung mitzuteilen.
(3) Gegen diesen Entscheid ist Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet endgültig die folgende
Jahreshauptversammlung. Ein Einspruch muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des
Vorstandsbeschlusses des Präsidenten vorliegen. Beim Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher
Anspruch an das Verbandsvermögen. Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen.
§ 5 Organisation und Verwaltung
(1) Die Leitung des Verbandes erfolgt durch den 1. Präsidenten. Er leitet die Jahreshauptversammlung, die
außerordentlichen Versammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse.
(2) Der 1. Präsident und der 2. Präsident vertreten je einzeln den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Präsident darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn
der 1. Präsident verhindert ist.
(3) Ferner besteht ein Gesamtvorstand. Diesem gehören an:
Der 1. Präsident
Der 2. Präsident
Der Geschäftsführer
Der Kassierer
Der Verbandsdirigent
Der Verbandsjugendleiter
Ferner die 1. Vorsitzenden der Regionalverbände als geborene Mitglieder.
§ 6 Musikausschuss
Die musikalische Betreuung des Verbandes obliegt dem Verbandsdirigenten und – soweit es um Jugend- und Ausbildungsfragen geht - dem Verbandsjugendleiter. Zur Beratung und Behandlung musikalischer Fragen wird der Musikausschuss gebildet. Ihm gehören an:
a) Der Verbandsdirigent, als Vorsitzender,
b) Der Verbandsjugendleiter, zugleich als Vertreter,
c) Die Dirigenten der Mitgliedsvereine oder deren Vertreter.
§ 7 Amtsdauer
Der Gesamtvorstand wird jeweils zur Hälfte für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 8 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für das folgende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Versammlungen
(1) Die Jahreshauptversammlung ist die oberste Instanz des Verbandes. Sie findet mindestens einmal
jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung wählt den Gesamtvorstand – soweit es sich nicht um
geborene Mitglieder handelt - mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Jahreshauptversammlung und andere
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig; die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von
Mitgliedern ist nicht erforderlich. Jeder Mitgliedsverein und jeder Regionalverband hat eine Stimme in der
Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben jeweils eine Stimme.
(2) Soweit es durch den Gesamtvorstand als erforderlich erachtet wird, können im Laufe des Jahres weitere
Hauptversammlungen, die als außerordentliche Hauptversammlungen zu bezeichnen sind, durchgeführt
werden. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn ¼ aller
Mitgliedsvereine einschl. Regionalverbände dies beantragen. Über die Mitgliederversammlung und die
dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen. Dieses Protokoll muss vom 1.
Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Sitzungen
(1) Gesamtvorstandssitzungen sind mindestens viermal im Jahr abzuhalten. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn der Präsident es für erforderlich hält, oder wenn es 2/3 der Mitglieder beantragen. Jede
Sitzung ist aufgrund der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Verbandspräsidenten.
(2) Musikausschusssitzungen sind auf Vorschlag des Verbandsdirigenten, mindestens zweimal im Jahr zu
halten.
§ 12 Mitgliedschaft im Bund Deutscher Blasmusikverbände
Der Verband ist Mitglied im Verein “Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V., Sitz Freiburg/Brsg.“ (abgekürzt BDB). Die Weisungen des BDB sind für den Verband bindend. Die vom BDB herausgegebene Zeitschrift “Die Blasmusik“ ist zugleich amtliches Organ des Verbandes und ist nach den Richtlinien des Bundes von den Mitgliedern zu beziehen.
§ 13 Verbandsveranstaltungen
Um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu festigen und um auch mit repräsentativen Veranstaltungen an die Öffentlichkeit zu treten, werden alljährliche Verbandskonzerte durchgeführt. Diese können auch als Musikfeste gestaltet werden. Jeder Verein ist verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen und – soweit möglich – mitzuwirken. Die musikalische Gestaltung obliegt dem Musikausschuss.
§ 14 Wertungsspiele
Die Wertungsspielordnung des BDB ist auch für den Verband bindend. Wertungsspiele können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
§ 15 Ehrungen
Ehrungen von Aktiven werden nach den Richtlinien des BDB mit den durch den BDB gestifteten Auszeichnungen durchgeführt. Sonstige Ehrungen werden durch den Verband durchgeführt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich als Förderer der Blasmusik besonders verdient gemacht hat, wobei es unerheblich ist, ob der Geehrte aktiv oder inaktiv tätig ist.
§ 16 Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung zulässig. Ein entsprechender Antrag muss mindestens vier Wochen vorher dem Gesamtvorstand vorliegen.
§ 17 Auflösung des Verbandes
Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Kommunalverwaltung, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Kommunalverwaltung hat das Vermögen des Verbandes ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 18 Beschlussfassung dieser Satzung
Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung des Blasmusikverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 20.11.2009 in Kraft.