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Beiträge

Satzung des Blasmusikverband – NRW


§ 1  Name, Zweck und Sitz des Verbandes

(1)            Der Blasmusikverband Nordrhein-Westfalen, nachfolgend BVN genannt, ist der Verband für alle   
                 Blasorchester in Nordrhein-Westfalen. Er kann Regionalverbände bilden und bestehende
                 Regionalverbände als Mitglieder aufnehmen.

 

(2)            Er bekennt sich zum Amateurgedanken und fördert die Blasmusik, die Bläsermusik und die
                 symphonische Blasmusik, insbesondere die Jugendarbeit seiner ihm angeschlossenen Blasorchester.
                 Er respektiert die Interessen des Elternhauses, der Schulen und der Kirchen. Er ist parteipolitisch und
                 religiös neutral.

 

(3)            In das Eigenleben der Vereine darf nicht eingegriffen werden. Der BVN verfolgt ausschließlich und
                 unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
                 Abgabenordnung. Der Verband erstrebt keinerlei Gewinne und verwendet sein Vermögen und die
                 Zuwendungen, die er erhält, zur Pflege und zur Förderung der Blasmusik, insbesondere der Jugendarbeit
                 des Verbandes.

 

(4)            Der BVN hat seinen Sitz in 47608 Geldern.


§ 2    Aufgaben des Verbandes

(1)                 Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)                 Der BVN hat besonders folgende Aufgaben zu erfüllen:

                      a)     Die dem Verband angeschlossenen Musikvereine und Regionalverbände gegenseitig näher zu
                               bringen.

                      b)     Die Öffentlichkeitsarbeit auf kulturellem und sozialem Gebiet zu betreiben und dabei das
                               Verständnis für die Blasmusik in der Öffentlichkeit zu stärken.

                      c)      Die Vertretung der Interessen aller dem BVN angeschlossenen Vereine gegenüber anderer 
                               Stellen (Kommunalverwaltung usw.) auszuüben.

                     d)      Ein Mitspracherecht bei der Verteilung der öffentlichen Mittel wahrzunehmen.

                     e)      Für Abstellung der durch den BVN gewählten Vertreter in die Ausschüsse des Kreises zu sorgen.

§ 3    Mitgliedschaft

(1)            Dem Verband können alle nach § 1 benannten Vereine und Regionalverbände auf entsprechenden Antrag
                 beitreten, sofern sie Zweck und Ziel des Verbandes anerkennen und ihn unterstützen. Der Antrag auf
                 Aufnahme wird in “Die Blasmusik“, dem Organ des Bundes Deutscher Blasmusikverbände, veröffentlicht.
                 Werden innerhalb einer in der Veröffentlichung benannten Frist von 14 Tagen Einwände gegen die
                 Aufnahme erhoben, wird unter Mitteilung der Gründe die Entscheidung bis zur nächsten
                 Hauptversammlung ausgesetzt. Die Mitteilung der Gründe erfolgt schriftlich. Der Entscheid der
                 Hauptversammlung ist endgültig.

 

(2)            Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, zu
                 entrichten. Im Jahresbeitrag ist der Bundesbeitrag enthalten.

 

(3)            Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
                 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch 
                 unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4     Austritt und Ausschluss

(1)            Der Austritt ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer dreimonatigen
                 Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(2)            Vereine und Regionalverbände, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen, können ausgeschlossen
                 werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Der Beschluss ist durch
                 Einschreibebrief mit eingehender Begründung mitzuteilen.

 

(3)            Gegen diesen Entscheid ist Einspruch zulässig. Über diesen entscheidet endgültig die folgende
                 Jahreshauptversammlung. Ein Einspruch muss spätestens vier Wochen nach Zustellung des 
                 Vorstandsbeschlusses des Präsidenten vorliegen. Beim Austritt oder Ausschluss erlischt jeglicher
                 Anspruch an das Verbandsvermögen. Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen.

§ 5    Organisation und Verwaltung

(1)            Die Leitung des Verbandes erfolgt durch den 1. Präsidenten. Er leitet die Jahreshauptversammlung, die
                 außerordentlichen Versammlungen und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der
                 Beschlüsse.

 

(2)            Der 1. Präsident und der 2. Präsident vertreten je einzeln den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
                 Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

                 Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Präsident darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn
                 der 1. Präsident verhindert ist.

 

(3)           Ferner besteht ein Gesamtvorstand. Diesem gehören an:

                Der 1. Präsident
                Der 2. Präsident
                Der Geschäftsführer
                Der Kassierer
                Der Verbandsdirigent
                Der Verbandsjugendleiter

                Ferner die 1. Vorsitzenden der Regionalverbände als geborene Mitglieder.

 

§ 6       Musikausschuss

Die musikalische Betreuung des Verbandes obliegt dem Verbandsdirigenten und – soweit es um Jugend- und Ausbildungsfragen geht - dem Verbandsjugendleiter. Zur Beratung und Behandlung musikalischer Fragen wird der Musikausschuss gebildet. Ihm gehören an:

a)      Der Verbandsdirigent, als Vorsitzender,
b)      Der Verbandsjugendleiter, zugleich als Vertreter,
c)      Die Dirigenten der Mitgliedsvereine oder deren Vertreter.


§ 7       Amtsdauer

Der Gesamtvorstand wird jeweils zur Hälfte für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 8      Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für das folgende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben.


§ 9      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10     Versammlungen

(1)            Die Jahreshauptversammlung ist die oberste Instanz des   Verbandes. Sie findet mindestens einmal
                 jährlich statt. Die Jahreshauptversammlung wählt den Gesamtvorstand – soweit es sich nicht um
                 geborene Mitglieder handelt - mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Jahreshauptversammlung und andere
                 Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig; die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von
                 Mitgliedern ist nicht erforderlich. Jeder Mitgliedsverein und jeder Regionalverband hat eine Stimme in der
                 Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben jeweils eine Stimme.

 

(2)            Soweit es durch den Gesamtvorstand als erforderlich erachtet wird, können im Laufe des Jahres weitere
                 Hauptversammlungen, die als außerordentliche Hauptversammlungen zu bezeichnen sind, durchgeführt
                 werden. Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn ¼ aller
                 Mitgliedsvereine einschl. Regionalverbände dies beantragen. Über die Mitgliederversammlung und die
                 dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen. Dieses Protokoll muss vom 1.
                 Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 11     Sitzungen

(1)            Gesamtvorstandssitzungen sind mindestens viermal im Jahr abzuhalten. Der Gesamtvorstand tritt
                 zusammen, wenn der Präsident es für erforderlich hält, oder wenn es 2/3 der Mitglieder beantragen. Jede
                 Sitzung ist aufgrund der einfachen Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
                 Stimme des Verbandspräsidenten.

 

(2)            Musikausschusssitzungen sind auf Vorschlag des Verbandsdirigenten, mindestens zweimal im Jahr zu
                 halten.


§ 12    Mitgliedschaft im Bund Deutscher Blasmusikverbände

Der Verband ist Mitglied im Verein “Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V., Sitz Freiburg/Brsg.“ (abgekürzt BDB). Die Weisungen des BDB sind für den Verband bindend. Die vom BDB herausgegebene Zeitschrift “Die Blasmusik“ ist zugleich amtliches Organ des Verbandes und ist nach den Richtlinien des Bundes von den Mitgliedern zu beziehen.

 

§ 13   Verbandsveranstaltungen

Um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu festigen und um auch mit repräsentativen Veranstaltungen an die Öffentlichkeit zu treten, werden alljährliche Verbandskonzerte durchgeführt. Diese können auch als Musikfeste gestaltet werden. Jeder Verein ist verpflichtet, an derartigen Veranstaltungen teilzunehmen und – soweit möglich – mitzuwirken. Die musikalische Gestaltung obliegt dem Musikausschuss.


§ 14     Wertungsspiele

Die Wertungsspielordnung des BDB ist auch für den Verband bindend. Wertungsspiele können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.


§ 15     Ehrungen

Ehrungen von Aktiven werden nach den Richtlinien des BDB mit den durch den BDB gestifteten Auszeichnungen durchgeführt. Sonstige Ehrungen werden durch den Verband durchgeführt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich als Förderer der Blasmusik besonders verdient gemacht hat, wobei es unerheblich ist, ob der Geehrte aktiv oder inaktiv tätig ist.


§ 16     Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

Satzungsänderungen sind nur mit einer 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung zulässig. Ein entsprechender Antrag muss mindestens vier Wochen vorher dem Gesamtvorstand vorliegen.


§ 17    Auflösung des Verbandes

Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Kommunalverwaltung, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Kommunalverwaltung hat das Vermögen des Verbandes ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 18     Beschlussfassung dieser Satzung

Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung des Blasmusikverbandes  Nordrhein-Westfalen e.V. mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.


§ 19     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 20.11.2009 in Kraft.

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